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Nostrifikation in Gesundheitsberufen: So läuft die Berufsanerkennung in Österreich

Der Fachkräftemangel in der Krankenpflege ist auch in Österreich groß. Damit Pflegefachpersonal aus dem Ausland hierzulande arbeiten darf, ist die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Gesundheitsberuf erforderlich. Diese wird, je nach Voraussetzungen, als Anerkennung oder Nostrifikation bezeichnet. Pflegino klärt auf, welche Voraussetzungen PflegerInnen mit Qualifikation aus dem Ausland mitbringen müssen.

Warum ist ein Anerkennungsverfahren notwendig?

Die Ausbildungssysteme in Gesundheitsberufen – wie gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz – unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern der EU und Nicht-EU-Mitgliedsstaaten teils deutlich.

Der Grund dafür ist, dass es keine gesetzlichen Regelungen für einheitliche Ausbildungen gibt. Gerade in Gesundheitsberufen ist die richtige Qualifikation von Pflegefachpersonal jedoch unerlässlich, um die Sicherheit der PatientInnen zu gewährleisten.

Sofern eine Berufsausbildung im Ausland absolviert wurde, ist vor der Berufsausübung eine Anerkennung durch die österreichischen Behörden vorgeschrieben. Wer seinen Beruf ausübt, ohne diese Anerkennung oder Nostrifikation erhalten zu haben, macht sich strafbar. Verstöße werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

Entspricht eine im Ausland absolvierte Ausbildung von Inhalt und Umfang her nicht den Vorgaben, die in Österreich Voraussetzung für die Berufsausübung sind, ist eine Ergänzungsausbildung erforderlich.

Unterschied zwischen Anerkennung und Nostrifikation

Zwischen dem Verfahren der "Anerkennung" und der "Nostrifikation" muss unterschieden werden. Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und Abschlüssen zur Anwendung kommt, ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt wird.

Beide Verfahren unterscheiden sich vor allem in Bezug auf die bisherige Dauer der Berufsausübung und der EU-Zugehörigkeit des Landes, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Wir erklären die Unterschiede von Berufsanerkennung und Nostrifikation im Überblick:

Berufsanerkennung in Österreich

Damit ausländische Pflegefachkräfte in Österreich arbeiten dürfen, ist ein Anerkennungsverfahren notwendig. Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). Es kann für Pflegefachkräfte aus dem Ausland unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:  

  • Die Ausbildung wurde in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert.

  • Pflegefachkräfte sind im Besitz eines Prüfungszeugnisses, Diploms oder sonstigen Befähigungsnachweises für die „Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege".

  • Pflegefachkräfte aus dem Ausland sind im Besitz eines Drittlanddiploms in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

  • Außerdem ist ein Nachweis einer mindestens dreijährigen rechtmäßigen und einschlägigen Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates erforderlich.


Wurde das Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen, erhalten Pflegefachkräfte einen offiziellen Anerkennungsbescheid, der bestätigt, dass die Berufsqualifikation in Österreich anerkannt wird.

Dieser Anerkennungsbescheid kann allerdings auch unter Auflagen ausgestellt werden, sodass möglicherweise vor Berufsausübung noch ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert werden muss.

Die Kosten für das Anerkennungsverfahren liegen bei 250 Euro und werden nach Abschluss fällig.

Nostrifikation in Österreich

Liegen Teile der oben genannten Voraussetzungen nicht vor, müssen PflegefachassistentInnen, KrankenpflegerInnen und Co. einen Antrag auf Nostrifikation einreichen. Dadurch wird im Anschluss über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses zu einem entsprechenden Gesundheitsberuf in Österreich entschieden.

Es erfolgt eine inhaltliche Prüfung, inwieweit Unterschiede zum österreichischen Berufsbild und der Ausbildung bestehen. Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wird, muss noch eine Ergänzungsausbildung absolviert werden, um fehlende Qualifikationen zu erlangen.

Je nach Gesundheitsberuf sind entweder die österreichischen Fachhochschulen oder das örtliche Amt der Landesregierung für das Verfahren der Nostrifikation zuständig. Folgende Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Nostrifikation gegeben sein:

  • Es wurde eine Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR Vertragsstaates oder der Schweiz absolviert.

  • Pflegefachkräfte sind im Besitz eines Drittlanddiploms in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

  • Pflegefachkräfte sind im Hoheitsgebiet dieses Staates weniger als drei Jahre berufstätig gewesen.

Im Allgemeinen ist die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft, dass eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Krankenpflegeschule absolviert wird und Ergänzungsprüfungen abgelegt werden.

Dem Nostrifikationsbescheid lässt sich entnehmen, welche Teile der theoretischen und praktischen Ausbildung nachgeholt werden müssen.

Für das Nostrifikationsverfahren entstehen Verwaltungsgebühren in Höhe von 200 bis 250 Euro, die im Anschluss fällig sind.

Welche Gesundheitsberufe können anerkannt oder nostrifiziert werden?

Nur wer einen Gesundheitsberuf erlernt hat, kann durch ein Anerkennungs- oder Nostrifikationsverfahren die Berufserlaubnis in Österreich bekommen.

Welche Berufe zu den Gesundheitsberufen zählen, ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt. Das sind:

  • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
  • Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und Lehr- und Führungsaufgaben; dazu zählen:
    • Kinder- und Jugendlichenpflege
    • Kinderintensivpflege
    • Intensivpflege
    • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    • Anästhesiepflege
    • Pflege im Operationsbereich
    • Pflege bei Nierenersatztherapie
    • Krankenhaushygiene
  • Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste; dazu zählen:
    • Kphysiotherapeutischer Dienst
    • medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
    • radiologisch-technischer Dienst
    • Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst
    • ergotherapeutischer Dienst
    • logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst
    • Porthoptischer Dienst
  • SanitäterIn
  • Medizinische/r MasseurIn bzw. HeilmasseurIn
  • PMedizinische Assistenzberufe; dazu zählen:
    • DesinfektionsassistentIn
    • ObduktionsassistentIn
    • OperationsassistentIn
    • OrdinationsassistentIn
    • LaborassistentIn
    • GipsassistentIn
    • RöntgenassistentIn
  • Zahnärztliche Assistenz sowie Prophylaxeassistenz
  • Kardiotechnischer Dienst
  • Hebamme

Welche Unterlagen müssen für Anerkennung und Nostrifikation eingereicht werden?

Folgende Unterlagen bzw. Nachweise müssen laut Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Antragstellung für eine Nostrifikation vorgelegt werden.

Und zwar im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer:

  • schriftliches Ansuchen um Nostrifikation (Antragsformular)
  • Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und über die abgelegten Prüfungen (Jahreszeugnisse und Stundennachweis) sowie über  wissenschaftliche Arbeiten
  • (von der Schule für den jeweiligen Antragsteller bestätigter) Lehrplan, aus dem die Gesamtausbildungsdauer, die gelehrten theoretischen Gegenstände samt der im jeweiligen Ausbildungsjahr vorgesehenen Gesamtstundenanzahl und die im jeweiligen Ausbildungsjahr absolvierten Praktika (Einrichtung, Station, Stunden) ersichtlich sind
  • Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Abschlusszeugnis)
  • Nachweis der Ablegung einer allenfalls erforderlichen Fachprüfung
  • Arbeitsbestätigung
  • Ärztliche Bestätigung über die erforderliche gesundheitliche Eignung (nicht älter als 3 Monate)
  • in Deutsch verfasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind

Für eine automatische Anerkennung auf Grund der absolvierten Ausbildung erfolgt lediglich eine formelle Überprüfung der Voraussetzungen.

Dazu müssen alle Unterlagen (bis auf Reisepass und Personalausweis) im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegt werden. Benötigt werden:

  • Persönlich ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Anerkennung
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung  
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Nachweis einer bestehenden Berufsberechtigung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich
  • Fort- und Weiterbildungszeugnisse, falls vorhanden
  • Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse), falls vorhanden
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

WICHTIG: Sobald Sie den Prozess der Anerkennung oder Nostrifikation Ihrer beruflichen Qualifikationen erfolgreich durchlaufen haben, folgt als wesentlicher Schritt die Registrierung im Gesundheitsberuferegister. Die entscheidenden Informationen für diesen Vorgang haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengestellt.

Weiterführende Informationen sind auf der Seite vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu finden.


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